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Rechtliches

Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Allgemeines

Die nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen sind Bestandteil des Vertrages. Abweichende Bedingungen des Kunden werden auch dann nicht einbezogen, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Vertrag

An unsere Angebote halten wir uns vier Wochen nach Eingang beim Partner, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Der Verkäufer kann das verbindliche Angebot des Käufers innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang des Angebotes durch schriftliche Erklärung annehmen. In dieser Erklärung sind Kaufgegenstand, Preis und Zahlungsweise genau zu bezeichnen. Diese Angaben sind verbindlich, die Preise jedoch nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

3. Preise

  1. a) Der in der schriftlichen Annahmeerklärung des Verkäufers genannte Preis versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in der zum Lieferzeitpunkt gesetzlich geltenden Höhe. Dieser Preis ist verbindlich, wenn eine Lieferfrist bis zu vier Wochen vereinbart wurde.
  1. b) Bei Vereinbarung von Lieferfristen über vier Wochen bis zu sechs Monaten kann der Preis vom Verkäufer bis zu 3 % bei längeren Lieferfristen bis zu 6 % erhöht werden, wenn die Preise der zur Herstellung des Kaufgegenstandes erforderlichen Materialien mindestens in gleichem Maße gestiegen sind.
  1. c) Bei Anschlussaufträgen sind wir nicht an vorhergehende Preise gebunden.
  1. d) Der Käufer darf gegen unsere Kaufpreisforderung nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
  1. e) Sollten uns Tatsachen bekannt werden, die auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Käufers hinweisen, sind wir berechtigt, Barzahlungen vor Lieferung der Ware auch dann zu verlangen, wenn zuvor etwas anderes vereinbart war, sowie unsere nicht verjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung fällig zu stellen.

4. Lieferung

  1. a) Die vereinbarten Lieferfristen und -termine gelten stets als ungefähr, wenn nicht ein fester Termin ausdrücklich vereinbart ist.
  1. b) Bei Lieferungen, die unseren Betrieb nicht berühren (Streckengeschäfte) sind Liefertermin und -frist eingehalten, wenn die Ware das Lieferwerk so rechtzeitig verlässt, dass bei üblicher Transportzeit die Lieferung rechtzeitig beim Empfänger eintrifft.
  1. c) In Fällen höherer Gewalt - wozu auch öffentlich rechtliche Beschränkungen sowie Streik und Aussperrung gehören - berechtigen uns, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatz wegen Pflichtverletzung ist in solchen Fällen ausgeschlossen. Dies gilt auch bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten, die wir nicht verschuldet haben. Wir sind verpflichtet, den Käufer von solchen Ereignissen unverzüglich zu informieren. Der Käufer ist dann ebenfalls berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  1. d) Geraten wir in Lieferverzug, so ist der Käufer verpflichtet, eine angemessene Nachfrist zu setzen und kann nach deren erfolglosem Ablauf vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann der Besteller nur geltend machen, wenn die Nichtlieferung oder Terminüberschreitung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geruht.

5. Versand und Annahme

  1. a) Wünscht der Käufer Versendung des Kaufgegenstandes, so erfolgt diese auf Kosten des Käufers. Die Transportgefahr trägt der Käufer, auch bei frachtfreien Lieferungen frei Haus.
  1. b) Bei Abholung von der Lieferstelle obliegen dem Käufer bzw. seinem Beauftragten das Beladen des Fahrzeuges und die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften.
  1. c) Das Abladen und Einlagern ist in jedem Fall Sache des Käufers.
  1. d) Der Verkäufer ist zur Teillieferung berechtigt, sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist.

6. Zahlung

  1. a) Sämtliche Zahlungen werden nach erfolgter Warenlieferung innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Bei Zahlungen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ist der Käufer, wenn nichts anderes vereinbart wurde, zum Abzug von 2 % Skonto berechtigt. Wechsel und Schecks werden vom Verkäufer nur erfüllungshalber angenommen.
  1. b) Der Käufer darf nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen gegen die Ansprüche des Verkäufers aufrechnen. Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen Ansprüchen, die nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen oder nicht mit diesem Vertrag zusammenhängen, gleich, ob diese unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind, Leistungen zurückzuhalten, die er aufgrund dieses Vertrages schuldet.
  1. c) Sind Teilzahlungen vereinbart, so wird die gesamte Restschuld ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel sofort zur Zahlung fällig, wenn der Käufer mit einer Rate in Verzug gerät.
  1. d) Kommt der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, so kann ihm der Verkäufer eine Nachfrist mit Ablehnungsandrohung von 14 Tagen setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz wegen Nichterfüllung, so gilt Ziff. 4 d).
  1. e) Überschreitet der Käufer Zahlungstermine oder gerät er mit der Zahlung in Verzug, so hat er Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Verzugszinsen sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Käufer eine geringere Zinsbelastung des Verkäufers nachweist.
  1. f) Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Verkäufer berechtigt, sämtliche dem Käufer geschuldeten Leistungen zurückzuhalten, gleich auf welchem Rechtsgrund diese beruhen.

7. Eigentumsvorbehalt

  1. a) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Partner vor.
  1. b) Der Partner ist berechtigt, diese Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seine Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, unsere Rechte beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern.
  1. c) Bei Zahlungsverzug des Partners sind wir nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, auch ohne Rücktritt auf Kosten des Partners die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen
  1. d) Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Partner schon jetzt zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
  1. e) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die uns abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten hat der Partner uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Das gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
  1. f) Wir werden die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Partners insoweit freigeben, als der realisierbare Wert der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 Prozent übersteigt.

8. Gewährleistung

  1. a) Mängel der Ware müssen unverzüglich, spätestens innerhalb von acht Tagen nach dem Eingang der Ware bei erkennbaren Mängeln sowie innerhalb von acht Tagen nach Entdecken bei nichterkennbaren Mängeln beim Käufer oder einem von ihm bestimmten Empfänger, schriftlich und spezifiziert dem Verkäufer bekannt gegeben werden. Dem Verkäufer ist Gelegenheit zur sofortigen Nachprüfung zu geben. Werden offenkundige Mängel nicht binnen der vorgenannten First angezeigt, so gilt die Ware als vom Käufer genehmigt. Bei Handelsgeschäften gelten §§ 377, 378 HGB.
  1. b) Der Käufer ist verpflichtet, beanstandete Ware sorgfältig zu behandeln und etwaige Ersatzansprüche gegen Spediteure und Transportunternehmer zu wahren.
  1. c) Im Falle eines Mangels ist der Käufer zunächst nur berechtigt, vom Verkäufer Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu fordern. Falls der Verkäufer den Mangel nicht ordnungsgemäß in angemessener Frist behebt oder innerhalb angemessener Frist mangelfreie Ersatzlieferung nicht leistet, kann der Käufer wandeln oder mindern. Darüber hinausgehende Ansprüche des Käufers, insbesondere Schadenersatzansprüche einschließlich entgangenem Gewinn oder wegen sonstiger Vermögensschäden, sind ausgeschlossen. Vorstehende Haftungseinschränkungen gelten nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt auch dann nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadenersatzansprüche geltend macht. Wird eine vertragswesentliche Pflicht fahrlässig verletzt, ist die Haftung des Verkäufers auf den voraussehbaren Schaden begrenzt. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Ablieferung bzw. Abnahme der Ware. Dieselbe Frist gilt auch für etwaige Schadenersatzansprüche, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
  1. d) Besondere Eigenschaften werden vom Verkäufer grundsätzlich nicht zugesichert. Insbesondere gelten überreichte Prüfungszeugnisse, die Angabe von Güteklassen oder Eignungsbeurteilungen nicht als zugesicherte Eigenschaften. Eigenschaftsangaben der Ware beziehen sich lediglich auf deren Vertragsgemäßheit. Haben gesetzliche Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers leicht fahrlässig nicht zutreffende Eigenschaften zugesichert, so haftet der Verkäufer für einen daraus resultierenden Schaden nicht, in einem derartigen Fall ist der Käufer jedoch berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten.

9. Haftung

Für Schäden jeder Art des Käufers, auch soweit sie im Zusammenhang mit Mängeln des Kaufgegenstandes stehen, die durch nicht grob fahrlässige oder vorsätzlich begangene Vertragsverletzungen oder eben solche unerlaubten Handlungen von gesetzlichen Vertretern der Erfüllungsgehilfen des Verkäufer verursacht werden, haftet der Verkäufer nicht. Für Schäden, die eine nicht vertragswesentliche Pflicht betreffen, haftet der Verkäufer darüber hinaus nicht für grobes Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen mit Ausnahme der leitenden Angestellten des Verkäufers. Die Rechte des Käufers auf Wandlung oder Minderung nach Ziff. 8 c) bleiben unberührt.

10. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der einheitlichen Kaufgesetze einschließlich des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch auch berechtigt, den Käufer in jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
 
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Aktualisiert: 31.03.2018